Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltung
Alle Lieferverträge schließen wir ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen ab, auch wenn wir uns in Zukunft nicht ausdrücklich darauf berufen. Der Besteller erkennt diese Bedingungen mit der Erteilung eines Auftrages an. Abweichungen und Geschäftsbedingungen, die unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen widersprechen, werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Selbst dann, wenn wir uns zur Anerkennung von abweichenden Geschäftsbedingungen bereit erklären, ist unsere nachfolgende Bedingung über den Eigentumsvorbehalt unabdingbar. Weiter ist unabdingbar, dass wir im Rahmen der Gewährleistung nur für Schäden am Liefergegenstand selbst haften und weitergehende Ansprüche, soweit sie nicht von uns durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten sind, ablehnen.
Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend hinsichtlich Preis- und Lieferungsmöglichkeiten. Die Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden oder stillschweigend Lieferung erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Bestellung einer Zweigniederlassung oder einem Vertreter gegenüber erteilt wurde.
Preis
Unsere Preise gelten ab Herstellerwerk, ausschließlich Verpackung, ausschließlich Verladung. Unsere Preise basieren auf den zur Zeit bestehenden Kostenfaktoren. Wir behalten uns Preisberichtigungen vor, wenn sich die Kostenfaktoren bis zur Lieferung ändern. Mehrwertsteuer wird besonders berechnet und ausgewiesen. Verpackung wird nur bei spezieller Vereinbarung zurückgenommen und vergütet.
Umfang und Lieferung
Unsere schriftliche Auftragsbestätigung ist maßgebend für den Umfang der Lieferung. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Alle dem Besteller zur Ausführung überlassenen Zeichnungen und Berechnungen bleiben unser Eigentum und sind nach erfolgter Ausführung der Bestellung an uns zurückzugeben. Diese dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder zur Kenntnis gebracht werden.
Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen sind zu leisten frei Zahlstelle des Lieferers. Unsere Rechnungen sind zahlbar mit 30 Tagen nach Lieferung rein netto, sofern keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart werden. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ab dem 31. Tag nach Rechnungsdatum werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen EZB-Diskontsatz berechnet, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. Die Berechnung weiterer Verzugsschäden ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Wird für den Kaufpreis Ratenzahlung vereinbart, so ist der gesamte Kaufpreis sofort fällig, wenn eine der Zahlungsfristen nicht eingehalten wird. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Zahlung gegen irgendwelche Gegenansprüche einschließlich der Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen. Werden uns nachträglich Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers mindern könnten, so sind wir berechtigt, unsere Forderungen ohne Rücksicht auf herein genommene Wechsel für sofort fällig zu erklären. In diesem Fall sind wir weiterhin berechtigt, Lieferungen nur noch gegen Vorrauszahlung oder Sicherheitsleistung vorzunehmen/oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel in Zahlung zu nehmen. Werden diese herein genommen, so erfolgt dies unter üblichen Vorbehalt und gegen Berechnung der damit verbundenen Kosten.
Lieferzeit – sofern keine anderen Bedingungen vereinbart sind.
Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich. Sie beginnen, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt und seitens des Bestellers alle Vorraussetzungen erfüllt sind. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Lieferung sind ausgeschlossen. Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Lieferanten, die bei zumutbare Sorgfalt unabwendbar sind, oder durch Arbeitskämpfe gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Maße. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Besteller schnellstmöglich mitgeteilt. Wird die Lieferung durch solche Störung unmöglich, so entfällt unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Bestellers unsere Lieferpflicht, ist ein bestimmtes Lieferdatum vereinbart, so verschiebt sich dieses bei Vorliegen der vorstehenden Vorraussetzung entsprechend. Geraten wir in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, bei Serienartikeln eine Nachfrist von 3 Wochen oder bei Sonderanfertigungen eine Nachfrist von mind. 1/4 der ursprünglich vorgesehenen Lieferzeit zu setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen verzögerter Lieferung sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grobem Verschulden unsererseits beruhen. Sie beschränken sich für jede volle Woche der Terminüberschreitung auf 0,3% im Ganzen, aber höchstens auf 3% vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, das infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Verzögert sich der Versand durch den Besteller, so sind wir berechtigt, für die Lagerung mindestens 1/2% des Rechnungsbetrages im Monat beginnend, einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft zu verlangen.
Versand und Gefahrenübergang – sofern keine anderen Bedingungen vereinbart sind.
Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk. Jede Gefahr geht spätestens dann auf den Besteller über, wenn die Ware unser Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn der Transport mit unseren eigenen Beförderungsmitteln durchgeführt wird. Verzögert sich der Versand, weil der Besteller der Ware nicht 14 Tage nach Mitteilung der Versandbereitschaft abnimmt, so geht die Gefahr von diesem Tage an auf den Besteller über. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers sind wir bereit, Transport- und Lagerversicherungen abzuschließen. Teillieferungen sind zulässig. Der Besteller ist verpflichtet, gelieferte Gegenstände auch dann anzunehmen, wenn geringfügige Mängel vorhanden sind.
Gewährleistung
Der Besteller hat die Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel bis spätestens zum 2. Tage nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu reklamieren. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Feststellung des Fehlers mitzuteilen. Diese Mitteilung hat durch eingeschriebenen Brief unmittelbar an uns zu erfolgen, nicht an unsere Vertreter. Wir nehmen von uns als mangelhaft anerkannte Ware zurück und liefern an deren Stelle einwandfreie Ware. Beanstandete Teile sind uns frachtfrei zur Begutachtung einzusenden. Bei Lieferungen ins Ausland gehen sämtliche Kosten, insbesondere Fracht- und Grenzabfertigungskosten für Hin- und Rücksendung, zu Lasten des Bestellers. Falls wir es wünschen, sind wir auch berechtigt, den reklamierten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen und ggf. zu beheben. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf bei Verlust des Gewährleistungsanspruches an den bemängelten Gegenständen nichts geändert werden, ansonsten verliert sich der Gewährleistungsanspruch. Im Fall von nachweisbaren Mängeln, haben wir das Wahlrecht, diese entweder kostenlos zu beseitigen oder gegen Rücklieferung kostenfrei Ersatz zu liefern. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Wandlung, Minderung und Schadensersatz, vor allem auch für weitergehende Schäden, sind ausgeschlossen. Werden Musterstücke hergestellt und dem Besteller zur Prüfung übergeben, so haften wir dafür, dass die Lieferung gemäß diesen Ausfallmustern ausgeführt wird. Werden von Maschinen, die wir herstellen, Musterstücke bearbeitet, so haften wir nach Anerkennung der Musterstücke nur dafür, dass die Erzeugnisse unserer Maschinen und Muster entsprechen. Die Beseitigung von Mängeln kann unsererseits verweigert werden, solange der Besteller seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Unsere Garantieleistungen sowie jede Mängelbeseitigung entfallen, wenn unsere Betriebsanweisungen nicht in allen Teilen eingehalten wurden. Die Beweislast trägt der Besteller. Ohne besondere schriftliche Vereinbarung übernehmen wir keine Verantwortung dafür, dass die von uns gelieferten Geräte ausländischen Vorschriften entsprechen. Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens drei Monate nach Zurückweisung der Mängelrüge.
Probelieferungen
Probelieferungen gelten nach Ablauf der vereinbarten Probezeit als auf feste Rechnung zu unseren vorstehenden Bedingungen übernommen, sofern nicht ausdrücklich gegenteilige schriftliche Abmachungen bestehen oder die Rücksendung der Waren unmittelbar mit Ablauf der Probezeit erfolgt.
Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher ? auch künftiger ? Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen vor. Dies gilt auch, wenn der Preis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Lieferungen bezahlt ist.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Ware ? sei es im Urzustand oder nach erfolgter Verarbeitung oder Vermischung ? auf seine Kosten gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und uns den Abschluss der Versicherung auf Verlangen jederzeit nachzuweisen. Für den Versicherungsfall tritt der Besteller schon heute seine Forderungen gegen seine Versicherung in Höhe des Wertes der betroffenen Ware an uns ab. Der Besteller hat die Ware in jedem Stadium sorgfältig für uns zu verwahren und hat diese auf Verlangen besonders zu lagern oder herauszugeben.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges, sowie bei Zahlungsschwierigkeiten, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse sowie Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens, sind wir zur Rücknahme der gelieferten Ware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
- Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und Rücknahme der Ware sowie deren Pfändung durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird. Im anderen Fall erfolgt die Rücknahme zur Sicherstellung unserer Ansprüche. Alle mit der Rücknahme verbundenen Transportkosten und Lagerkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Das gleiche gilt für etwaige Wertminderung und für Demontagekosten.
- Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im üblichen und ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten und weiterzuveräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbartem Kaufpreis (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung der Ware erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach erfolgter Bearbeitung/ Verarbeitung bzw. ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Der Besteller versichert, dass bei Abschluss dieses Vertrages eine Globalzession an ein Factoring-Unternehmen oder eine Bank nicht vorliegt. Steht dem Besteller ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherheitshypothek nach § 648 BGB zu, tritt er diesen Anspruch schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretungen hiermit an und ermächtigen den Besteller, die Forderungen aus dem Weiterverkauf nach der Abtretung einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß und termingerecht nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist, entfällt. Unabhängig davon ist der Besteller jederzeit auf unser Verlangen hin verpflichtet, unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen vollständig auszuhändigen und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung anzuzeigen. Die Befugnis zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware entfällt unter den in Ziff. 3. genannten Vorraussetzungen, unter denen wir auch zur Rücknahme der Ware berechtigt sind.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Durch das Verarbeiten der gelieferten Ware erwirbt der Besteller daher nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neu hergestellten Sache. Regress-, Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche, die Dritte durch mangelhafte Verarbeitung, unzweckmäßige Materialanwendung oder durch sonstige Umstände erwachsen, gehen zu Lasten des Bestellers. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen, dem Besteller gehörenden oder unter einfachem Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB von dem Besteller gekaufte Gegenstände verarbeitet, so erwerben wir das alleinige Eigentum am Verarbeitungsprodukt. Die neu hergestellten Sachen stehen im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung.
- Ist die von uns gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zu dem Rechnungswert der anderen vermischten Gegenstände. Der Besteller verwahrt, wie auch im Falle der Verarbeitung gemäß vorstehender Ziffer, das Miteigentum für uns. Auf Verlangen hat er es besonders zu lagern oder herauszugeben.
- Der Besteller darf die von dem Eigentumsvorbehalt erfasste Ware oder die aus ihr hergestellten Sachen weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstige Verfügungen durch Dritte hat der Besteller sofort zu widersprechen. Er hat uns insbesondere in den genannten Fällen, wie auch bei jeder Beeinträchtigung unseres Eigentums unverzüglich durch eingeschriebenen Brief davon zu unterrichten und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
- Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen über den vorhandenen Warenbestand, über die Verarbeitung oder Verbindung der von uns gelieferten Ware mit fremden Waren sowie über die aus der Weiterveräußerung entstandenen Forderungen unverzüglich Auskunft zu erteilen oder Rechnung zu legen.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Ratshausen. Gerichtsstand ist in Balingen. Das gleiche gilt auch für Wechsel- oder Scheckverbindlichkeiten. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anzuwendendes Recht Für alle Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte eine der Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
